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   VG München, 06.11.2013 - M 25 K 11.30821   

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VG München, 06.11.2013 - M 25 K 11.30821 (https://dejure.org/2013,46072)
VG München, Entscheidung vom 06.11.2013 - M 25 K 11.30821 (https://dejure.org/2013,46072)
VG München, Entscheidung vom 06. November 2013 - M 25 K 11.30821 (https://dejure.org/2013,46072)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Herkunft Provinz Paktia; unbegleiteter Minderjähriger; Bedrohung durch TalibanHerkunftsland: Afghanistan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

    Auszug aus VG München, 06.11.2013 - M 25 K 11.30821
    Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1/9 m.w.N.).

    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. etwa BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - 115, 1/9).

    Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dem Ausländer trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - juris).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG München, 06.11.2013 - M 25 K 11.30821
    Der Antrag auf Feststellung eines sogenannten europarechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG bildet einen eigenständigen, vorrangig vor sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen (nationalen) Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfenden Streitgegenstand (vgl. ausführlich BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 - BVerwGE 131, 198).

    Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 - BVerwGE 131, 198).

    Ein solcher "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" kann überdies landesweit oder regional (z.B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 - BVerwGE 131, 198).

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Auszug aus VG München, 06.11.2013 - M 25 K 11.30821
    Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 13.6.2013 - 10 C 13/12, juris, Rdnr. 24) zwar auch dann in Frage, wenn die umschriebenen Gefahren nicht durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohen oder dem Staat zuzurechnen sind.

    Einen solchen gleichwertigen Schutz vermittelt die Regelung des § 58 Abs. 1a AufenthG, wonach sich die Behörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern hat, dass dieser im Rückkehrstaat einer geeigneten Person (Familie) oder Einrichtung übergeben wird (BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VG München, 06.11.2013 - M 25 K 11.30821
    Zur Feststellung der Gefahrendichte ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG München, 06.11.2013 - M 25 K 11.30821
    Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 - Elgafaji, C-465/07 - Slg. 2009, I-921).
  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG München, 06.11.2013 - M 25 K 11.30821
    Bezüglich der Gefahrendichte ist zunächst auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 - BVerwGE 134, 188).
  • BVerfG, 07.04.1998 - 2 BvR 253/96

    Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet wegen widersprüchlicher

    Auszug aus VG München, 06.11.2013 - M 25 K 11.30821
    Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. nunmehr auch Art. 4 QualRL sowie bereits bislang BVerfG (Kammer), B.v. 7.4.1998 - 2 BvR 253/96 - juris).
  • VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276

    Rückkehrgefährdung alleinstehender afghanischer Männer; hier: Provinz Ghazni

    Auszug aus VG München, 06.11.2013 - M 25 K 11.30821
    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Sicherheitslage in Gesamtafghanistan und auch in der Südostregion weiterhin angespannt bleibt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist (BayVGH, U.v. 8.12.2011 - 13a B 11.30276 - juris).
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